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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
der Firma Car Tec Systems GmbH

 

I. Geltungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sowie öffentlich-rechtlichem Sondervermögen i. S. d. § 310 Abs. 1 S. 1 BGB.


1.2 Alle Lieferungen des Verwenders erfolgen ausschließlich gemäß dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.


1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers, die diesen Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen entgegenstehen, gelten nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos liefern oder leisten sollten.


II. Angebote und Vertragsschluss


2.1 Alle Angebote des Verwenders sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt im Zweifel erst mit und immer nur nach Maßgabe und Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verwenders zustande, sofern eine solche erfolgt.


2.2 Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Verwender eine Auftragsbestätigung schickt oder mit der Lieferung beginnt.


2.3 Für den Fall, dass der Besteller den Vertrag nicht erfüllt, also die bestellte Ware nicht entgegennimmt bzw. die Leistung des Verwenders nicht abnimmt, ist der Verwender berechtigt, 10 % des vereinbarten Liefer- bzw. Montageprei-ses zzgl. evtl. verauslagter Lieferkosten als pauschalen Schadensersatz zu fordern. Beiden Vertragsparteien bleibt es unbenommen, im Einzelfall einen geringeren oder höheren Schaden nachzuweisen.


III. Art und Inhalt der Dienstleistungen/ Mitwirkungsverpflichtung des Kunden


3.1 Der Verwender erbringt Dienstleistungen zur Montage von elektronischen Geräten in Kraftfahrzeugen nebst verwandten Dienstleistungen wie bspw. Schulungen zur Montage der Systeme.


3.2 Der Verwender erbringt seine Dienstleistungen auf der Grundlage des mit dem Besteller abgeschlossenen Vertrages und dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen nach dem aktuellen Stand der Technik.


3.3 Der Verwender ist berechtigt, die Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lassen.


3.4 Der Besteller ist verpflichtet, den Verwender bei der Erbringung von dessen Dienstleistungen in angemessenem Umfang zu unterstützen. Hier-zu gehört insbesondere die Bereitstellung der Fahrzeuge in montagefähigem Zustand bzw. Umfeld. Verletzt der Besteller diese Mitwirkungspflicht, ist eine Haftung des Verwenders ausgeschlossen. Der Besteller ist verpflichtet, dem Verwender alle hierdurch entstandenen Schäden einschließlich entgangenem Gewinn zu ersetzen.


IV. Dokumentation und Unterlagen


4.1 An allen Unterlagen, wie beispielsweise Kalkulationen, Zeichnungen, technischen und sonstigen Dokumentationen etc., die der Verwender dem Besteller im Rahmen der Anbahnung oder Erfüllung des Vertrages überlässt, behält der Verwender sämtliche Eigentums- und Urheberrechte. Der Besteller darf diese Unterlagen Dritten nicht zugänglich machen, es sei denn, der Verwender erteilt dem Besteller hierzu seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung.


4.2 Der Besteller hat gegenüber dem Verwender kein Anspruch auf Überlassung von Unterlagen, wie Kalkulationen, Zeichnungen, technischen oder sonstigen Dokumentationen e. t. c., es sei denn die Parteien treffen eine hiervon abweichende ausdrückliche schriftliche Vereinbarung.


V. Public Relation


5.1 Der Verwender ist berechtigt, den Namen des Bestellers zu nennen und dessen Logo zu verwenden, soweit nicht dessen berechtigten Inte-ressen entgegenstehen. Berechtigte Interessen hat der Besteller dem Verwender unverzüglich und aufgefordert schriftlich mitzuteilen.


VI. Preise und Zahlungsbedingungen


6.1 Alle Preisen verstehen sich netto, also zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer, ab Werk.


6.2 Sofern nicht einzelvertraglich, namentlich mit der Auftragsbestätigung, ein Festpreis vereinbart ist, ist der Verwender berechtigt, seine Vergütung nach Aufwand zu berechnen. Maßgeblich hierfür ist allein die jeweils aktuelle Preisliste des Verwenders, die jederzeit bei ihm erfragt bzw. eingesehen werden kann.


6.3 Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang ohne Abzug zahlbar. Der Verwender ist nach freiem Ermessen berechtigt, Vorschuss-, Teil- oder Zwischenrechnungen zu stellen. Vor vollständiger Zahlung aller fälligen Rechnungsbeträge ist der Verwender zu keinen weiteren Lieferungen oder Leistungen aus laufenden Verträgen verpflichtet. Vielmehr steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht zu.


VII. Lieferung, Leistung und Eigentumsvorbehalt


7.1 Alle vom Verwender angegebenen Liefertermine sind annähernd und unverbindlich, wenn zwischen den Vertragsparteien nicht eine aus-drückliche anderslautende Vereinbarung hierüber geschlossen wird. Höhere Gewalt oder Hindernisse bei der Herstellung bzw. Montage-
bereitschaft berechtigen den Verwender, Lieferungen und Leistungen für die Dauer des Bestehens der höheren Gewalt oder der Liefer- bzw. Montagehindernisse hinauszuschieben. Sie geben dem Käufer kein Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen.


7.2 Wird Ware auf Wunsch des Bestellers versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit der Absendung, spätestens mit dem Verlassen der Ware aus dem Lager des Verwen-ders auf den Besteller über. Der Verwender haftet bei Transportschäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit mit Ausnahme der Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen ausschließlich auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch und Kosten des Bestellers.


7.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt.


7.4 Der Verwender behält sich das Eigentum an der von ihm gelieferten bzw. eingebauten Sachen bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus dem Liefer- bzw. Montagevertrag vor.


7.5 Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte bzw. eingebaute Sache pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist. Sofern die gelieferte Sache mit anderen nicht dem Verwender gehörenden Ge-genständen verarbeitet wird, erwirbt der Verwender an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung Miteigentum. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung.


VIII. Gewährleistung und Haftung


8.1 Die Gewährleistungsfrist für alle Lieferungen und Leistungen des Verwenders beträgt ein Jahr nach Erhalt der Ware bzw. Abschluss der Montagearbeiten, soweit sich nicht aus den nachstehenden Regelungen Abweichungen ergeben und nicht gesetzliche Vorschriften zwingend eine längere Gewährleistung vorsehen, bspw. im Geschäftsverkehr mit Privatkunden.


8.2 Alle Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.


8.3 Sollten gelieferte oder eingebaute Sachen oder Montagearbeiten des Verwenders trotz aller aufgewandter Sorgfalt mangelhaft sein, wird dieser vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge durch den Besteller Ersatzware liefern oder nachbessern. Dem Verwender ist für diese Nacherfüllung eine angemessene Frist einzuräumen.


8.4 Gewährleistungsansprüche des Bestellers bestehen bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder unerheb-licher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß und bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder sonstiger Umstände, die nicht vom Verwender zu vertreten sind, nicht. Mängelansprüche bestehen auch nicht für Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen, die der Besteller oder ein von diesem beauftragter oder für diesen handelnden Dritten vorgenom-men werden.


8.5 Bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Verwender gemäß der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt insbesondere bei Personenschäden.


IX. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht


9.1 Der Besteller ist zur Aufrechnung nur dann berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist er nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Rechtsverhältnis beruht.


X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl


10.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Vertragsteile der Sitz des Auftragnehmers.


10.2 Zwischen den Parteien gilt für den Abschluss und die Erfüllung aller vertraglichen Vereinbarungen, auch Nebenabreden sowie alle Ansprüche aus dem Vertrag ausschließlich deutsches Recht.


XI. Schlussbestimmungen


11.1 Alle Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen zum Vertrag oder diesen allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn diese Schriftformklausel geändert oder aufgehoben werden soll.


11.2 Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen aus irgendeinem Grund unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und des zugrunde liegenden Vertrages davon unberührt. In diesem Fall gilt die wirksame und durchführbare Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am ehesten entspricht.

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